Kundeninformation zur Gewerbeabfall-Verordnung
Was regelt die Gewerbeabfallverordnung?
Die neue Gewerbeabfallverordnung (kurz: GewAbfV) ist seit dem 01. August 2017 in Kraft. Sie regelt den Umgang mit Siedlungsabfällen in Gewerbebetrieben, also allen Abfällen, die im gewerblichen Bereich anfallen und den privaten Haushaltsabfällen ähneln. Ziel ist es, eine möglichst hohe Verwertbarkeit zu erreichen, indem Abfälle vor Ort getrennt gesammelt und dem stofflichen Recycling zugeführt werden.
An wen richtet sich die Gewerbeabfallverordnung?
Die GewAbfV richtet sich an Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen sowie an Betreiber von Vorbehandlungs- und Aufbereitungsanlagen.
Erzeuger und Besitzer sind z. B.:
- Industrie, Handel und Handwerk
- Büros, Arztpraxen, Kanzleien
- Verwaltungen, Hochschulen, Technologiezentren
- Schulen, Kindergärten, Vereine, Kirchen, Mehrzweckhallen
- Gastronomie- und Hotelgewerbe
- Kliniken und Pflegeheime
Nicht betroffen (private Haushalte):
- Wohnheime
- Seniorenresidenzen
- Ferienwohnungen
Welche Ziele verfolgt die GewAbfV?
Bisher wurden Abfälle oft gemischt gesammelt und thermisch verwertet. Die GewAbfV verpflichtet zur Getrennthaltung, um die Recyclingquote zu steigern. Durch sortenreine Erfassung können Abfälle besser stofflich verwertet werden – das schont Ressourcen und Rohstoffe.
Welche Abfälle müssen getrennt gesammelt werden?
- Papier, Pappe und Karton (ohne Hygienepapier)
- Glas
- Kunststoffe
- Metalle
- Holz
- Textilien
- Bioabfälle nach § 3 KrWG
- Weitere Siedlungsabfälle, die privaten Abfällen ähneln
Wie werden die Vorgaben eingehalten?
Der Gesetzgeber schreibt eine 90 %-Getrenntsammlungsquote vor. Ist diese erreicht, dürfen restliche Abfälle gemischt thermisch verwertet werden. Der Nachweis erfolgt durch ein Umweltgutachter-Testat, das der Behörde vorgelegt werden muss.
Gibt es Ausnahmen?
Ja – bei technischer oder wirtschaftlicher Unzumutbarkeit kann ein Entsorgungsfachbetrieb beauftragt werden. Die Abfälle müssen dann in einer Vorbehandlungsanlage aufbereitet und die Sortierquote erfüllt werden.
Wofür gibt es eine Dokumentationspflicht?
Jeder Betrieb muss nachweisen, wie die Getrennthaltung umgesetzt wird – inklusive Begründung bei Abweichungen.
Folgende Dokumente sind erforderlich:
- Nachweis der getrennten Sammlung (z. B. Fotos, Lagepläne, Lieferscheine)
- Nachweis der Übergabe zur Wiederverwendung/Recycling mit Name, Masse und Verbleib
- Begründung bei Ausnahmen: z. B. technische oder wirtschaftliche Unzumutbarkeit